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Lohnminderung bei Kurzarbeit rechtfertigt nicht Kürzung des Urlaubsentgelts

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Lohnkürzungen wegen Kurzarbeit dürfen nicht auch das während des Urlaubs gezahlten Entgelt mindern. Das entschied am Donnerstag der Europäis...

Lohnkürzungen wegen Kurzarbeit dürfen nicht auch das während des Urlaubs gezahlten Entgelt mindern. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall eines Betonbauers aus Niedersachsen. Demnach verringert sich aber die Anspruchsdauer auf Urlaubsentgelt anteilig, wenn der Arbeitnehmer einen Teil des Jahres gar nicht gearbeitet hat. (Az: C-385/17)

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Der Betonbauer war 2015 mehrfach in Kurzarbeit. Die Hälfte des Jahres arbeitete er wegen "Kurzarbeit null" gar nicht. Laut Bau-Tarif hatte er dennoch Anspruch auf volle 30 Tage Urlaub. Der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag Bau sieht vor, dass Kurzarbeit die Höhe des während des Urlaubs gezahlten Lohns mindert. Entsprechend zahlte der Arbeitgeber während des Urlaubs nur einen gekürzten Lohn aus.

Der Betonbauer hielt dies für unzulässig und klagte. Das Arbeitsgericht Verden legte den Streit dem EuGH vor. Der entschied nun, dass ein wegen Kurzarbeit verringerter Lohn nicht auch zu einer Lohnkürzung während des Urlaubs führen darf. Denn das Urlaubsentgelt solle Arbeitnehmer "in eine Lage versetzen, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist".

Dies gilt allerdings nur für den EU-rechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen, nicht dagegen für einen gegebenenfalls darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch nach deutschem Recht oder wie hier nach dem jeweiligen Tarifvertrag.

Laut Luxemburger Urteil kann es daher in der Summe durch "Kurzarbeit null" zu einem verringerten Lohn während des Urlaubs kommen, weil Zeiten ohne Arbeit auch die Dauer des EU-rechtlichen Urlaubsanspruchs verringern. Im konkreten Fall hat der Betonbauer nur für zwei Urlaubswochen Anspruch auf den vollen Lohn, weil er nur das halbe Jahr gearbeitet hat. Für die restlichen 16 Urlaubstage richtet sich der Anspruch nach dem Bau-Tarif. Die Summe muss nun das Arbeitsgericht Verden berechnen.


by via Berliner Tageszeitung - News aus Politik, Wirtschaft und Sport - Berliner Tageszeitung

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