Der britische Billigflieger Easyjet muss bei einer Stornierung durch den Kunden auch in Deutschland keine Steuern und Gebühren zurückzahlen....
Der britische Billigflieger Easyjet muss bei einer Stornierung durch den Kunden auch in Deutschland keine Steuern und Gebühren zurückzahlen. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main laut einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Demnach dürfen ausländische Fluggesellschaften in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festlegen, dass bei in Deutschland geschlossenen Beförderungsverträgen englisches Recht anwendbar ist. Dort ist es zulässig, Steuern und Gebühren bei einer Stornierung durch den Gast einzubehalten. (Az. 16 U 15/18)
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Easyjet regelt, dass für die AGB und alle Beförderungen "das Recht von England und Wales" gilt. Die Klausel zur Rückzahlung von Steuern und Gebühren bei einer Stornierung dürfe die Fluggesellschaft "weiter verwenden", entschied das OLG Frankfurt. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die darin eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern sah. Vor dem Landgericht Frankfurt hatte sie damit auch Erfolg.
Der Berufung wiederum gab nun das OLG statt. Denn die beklagte Airline könne nach den Regeln des Internationalen Privatrechts eine Rechtswahl vorsehen und habe das Recht von England gewählt, wo sich auch ihr Sitz befindet. Die Klausel verstoße "ausgehend vom Maßstab des englischen und walisischen Rechts" nicht gegen Gesetze zum Verbraucherschutz, urteilte das OLG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale kann beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde einlegen.
by via Berliner Tageszeitung - News aus Politik, Wirtschaft und Sport - Berliner Tageszeitung
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