In der vergangenen Woche haben sich Regierungsvertreter aus der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich „tief besorgt“ über eine angeblich...
In der vergangenen Woche haben sich Regierungsvertreter aus der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich „tief besorgt“ über eine angeblich brutale Hetzjagd auf Homosexuelle in der Teilrepublik Tschetschenien (Russische Föderation) geäußert und starteten laut der russischen LGBT-Organisation „Russian LGBT Network“ erste "Hilfsmaßnahmen". Um die mediale Propagandawirkung in der "westlichen Wertegemeinschaft" auf den Höhepunkt zu treiben, haben auch gleich sogenannte "Aktivisten" in Berlin, für den am 27. Januar - dem Holocaust-Gedenktag - ein Trauermarsch organisiert. Auf Facebook fordern sie zudem die Bundesregierung und die Europäische Union auf, „sich endlich aktiv für den Schutz von LGBT in Tschetschenien einzusetzen“.
Das Bündnis aus deutschen und russischen "LGBT-Aktivisten" erklärt nach Information von BERLINER TAGESZEITUNG zum geplanten sogenannten "Trauermarsch": „Zum Sonnenuntergang des 27. 1. 2019, dem Gedenktag für die in der NS-Zeit verfolgten Homosexuellen, gehen wir der untergehenden Sonne entgegen, mit Kerzen vom Auswärtigen Amt zum Bundeskanzleramt – vorbei an der russischen Botschaft von Berlin. Schließt Euch uns an!“
Auch in der Russischen Föderation wollen offenbar aus westlich finanziellen Quellen geförderte "Menschenrechtsaktivisten" die Kampagne #SaveLGBTinRussia (auf dt. „#HelftLGBTinRussland“) "vorantreiben"... Wie dazu passend, wurde am Dienstag vor dem russischen Konsulat in New York (Vereinige Staaten von Amerika - USA) eine aus möglicherweise dubiosen Quellen finanzierte Menschenmenge zusammengekarrt, um eine "Protestkundgebung" abzuhalten, was an die "Protestkundgebungen" in dem gescheitert korrupten Staat Ukraine erinnert, wo Oligarchen vor dem Hintergrund politischer Unfähigkeit und Korruption, verarmte Menschen in Busse verfrachten und für ihre politisch "demokratischen Ziele", als Staffage benutzen, indem sie den armen Menschen mit ein paar ukrainische Hriwna dafür bezahlen.
In einem am gestrigen Mittwoch, 23. Januar 2019, im Grozny City Hotel mit dem in der Bevölkerung seit dem Jahre 2007 hoch angesehen und beliebten Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, Ramsan Achmatowitsch Kadyrow, geführten Interview, sagte dieser gegenüber BERLINER TAGESZEITUNG zu den fragwürdigen Vorwürfen:
Seine Exzellenz Ramsan Kadyrow:
"Laut dem Schweizer LGBT-Magazin Mannschaft, soll ein aus der Region angebliches geflüchtetes Opfer berichtet haben, dass „Inhaftierte Straftäter in unserem Tschetschenien nichts zu essen bekommen, wobei es angeblich nur schmutziges Putzwasser zu trinken gab - dies entspricht nicht der Tatsache und ist eine Lüge, den in Tschetschenien berücksichtigt, alle 30 Artikel der Erklärung der Menschenrechte aus der UN-Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948, welche ich Ihnen hier gerne aufzähle:
Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit)
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen
Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse*, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels)
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5 (Verbot der Folter)
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson)
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz)
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung)
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren)
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11 (Unschuldsvermutung)
Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen)
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13 (Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14 (Asylrecht)
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich aufgrund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16 (Eheschließung, Familie)
Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung aufgrund der Rasse*, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17 (Recht auf Eigentum)
Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit)
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)
Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit)
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26 (Recht auf Bildung)
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen* oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.
Artikel 27 (Freiheit des Kulturlebens)
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29 (Grundpflichten)
Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30 (Auslegungsregel)
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Die Erklärung der Menschenrechte aus der UN-Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 ist zwar kein völkerrechtlicher Vertrag und daher nicht als solcher verbindlich, denn auch ihr Status als Resolution verleiht ihr keine verbindliche Wirkung, da nach der UN-Charta nur Resolutionen des Sicherheitsrates bindende Wirkung zukommt und eine entsprechende Regelung für Resolutionen der Vollversammlung fehlt, jedoch wurden Teile dieser Erklärung im Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte auch von der Russische Föderation ratifiziert und gelten daher.
Überdies sage ich Ihnen, der Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation sagt klar und deutlich:
1) Alle sind vor dem Gesetz und vor Gericht gleich.
2) Der Staat garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft, Vermögensverhältnissen und Amtsstellung, Wohnort, religiöser Einstellung, Überzeugungen, Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Vereinigungen oder von anderen Umständen. Jede Form der Einschränkung der Bürgerrechte aus Gründen der sozialen, rassischen, nationalen, sprachlichen oder religiösen Zugehörigkeit ist verboten.
Bei Interesse können Sie die Verfassung der Russischen Föderarion auf deutsch, hier nachlesen = http://www.constitution.ru/de/
BERLINER TAGESZEITUNG: Treffen denn die Anschuldigen zu, dass in Tschetschenien Minderheit benachteiligt werden?
Seine Exzellenz Ramsan Kadyrow:
"Es ist eine typisch demagogische Propaganda zu behaupten, Tschetschenien würde sich als Teilrepublik der Russischen Föderation nicht an die Menschenrechte halten und Minderheiten benachteiligen. Diese Behauptungen kann ich nur zurückweisen. Offenbar benötigen die westlichen Medien diese Propaganda, um aktuell von den Problem in der Europäischen Union (EU) und dem bevorstehenden EU-Austritt von Großbritannien (Brexit) abzulenken.
BERLINER TAGESZEITUNG: Was sagen Sie zu den Vorwürfen von angeblichen Verschleppungen in Tschetschenien?
Seine Exzellenz Ramsan Kadyrow:
"Bereits 2017 habe ich in Moskau festgestellt, dass es weder "Verschleppungen", noch Benachteiligungen in Tschetschenien gibt, aber offenbar macht es westlichen Medienvertretern und sogenannten "aktivisten" Freude, die Bürger Tschetscheniens haltlos zu verleumden um ihre Schlagzeilen zu füllen, um damit ohne jeden Grund die Menschen zu verunsichern. Mehr ist dazu sachlich nicht zu sagen!"
BERLINER TAGESZEITUNG: Was sagen Sie zu Medienartikel welche Tschetschnien und der Russischen Föderation die Annektion von Staatsgebieten der Ukraine vorwerfen?
Seine Exzellenz Ramsan Kadyrow:
Nun dazu sage ich Ihnen folgendes in Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinten Nation, der UN. Am 16. März 2014 haben in einem freien Referendum die Bewohner der Krim, vor dem Hintergrund innerer Unruhen bewaffneter neo- faschistischer Kräfte in der ukrainischen Hauptstadt Kiew, mit einer Zustimmung von 96,77 % der Wählerstimmen für einen Beitritt zum Staatsgebiet der Russischen Föderation, also zu Russland, gestimmt, woraufhin am 17. März 2014 das frei und demokratisch gewählte Regionalparlament in Simferopol folgende Maßnahmen beschlossen hat,
- Die Zeitumstellung ab dem 30. März 2014 auf Moskauer Zeit
- der russische Rubel wird Zweitwährung, die ukrainische Währung Hrywnja wird am 1. Januar 2016 auslaufen
- die Verstaatlichung der Öl- und Gaswirtschaft.
Am 18. März 2014 hat Wladimir Wladimirowitsch Putin, Staatspräsident der Russischen Föderation, eine Rede zum Beitritt der Krim zum Staatsgebiet Russischen Föderation, woraufhin Präsident Putin zusammen mit dem ebenfalls demokratisch gewählten Ministerpräsidenten der Republik, Krim Sergei Aksjonow, dem Parlamentsvorsitzenden Wolodymyr Konstantynow sowie dem Vorsitzenden des Koordinationsrates zur Organisation der Stadtverwaltung von Sewastopol, Alexei Tschaly, einen Beitrittsvertrag der Krim zu Russland ankündigte und vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrecht der Völker, geregelt durch Artikel 1 Ziffer 2 der UN-Charta, durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), beide vom 19. Dezember 1966, völkervertragsrechtlich anerkannt, mitteilte - es wird zwei neue Föderationssubjekte geben.
Zu ihrer Information, das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist eines der Grundrechte des Völkerrechts. Es besagt, dass ein Volk das Recht hat, frei über seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden. Dies schließt seine Freiheit von Fremdherrschaft ein. Dieses Selbstbestimmungsrecht ermöglicht es einem Volk, eine Nation bzw. einen eigenen nationalen Staat zu bilden oder sich in freier Willensentscheidung einem anderen Staat anzuschließen.
Und trotz dieses eindeutigen UN-Rechts, hetzen noch heute westliche Medien gegen die demokratischen und vom Völkerrecht anerkannten Betritt der Krim zur Russischen Föderation, nicht weil sie es nicht besser wüssten oder das UN-Recht nicht kennen, sondern weil es westlichen Medienmachern und Politikern nicht in ihren ideologisch verblendeten Kram passt! Was erwarten Sie, also vom Wahrheitsgehalt zu angeblichen Anschuldigungen von sogenannten "Aktivisten" in Bezug in Tschetschenien angeblich "existierender und verfolgter" Homosexueller?
Kommen Sie als Touristen in unser Land und sehen Sie, welch hervorragende Grundlagen für die Zukunft in den letzten Jahren in Tschetschenien gemacht wurden. Sie werden von unserer Kultur, der Natur und von der Schönheit unseres Tschetschenien begeistern sein!"
BERLINER TAGESZEITUNG: Vielen Dank Exzellenz für dieses Interview.
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by via Berliner Tageszeitung - News aus Politik, Wirtschaft und Sport - Berliner Tageszeitung
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